BGBl. II Nr. 78/2024
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Anm (neu); Abs 4 Z 3 (aufgehoben), Z 7
Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 10.
(1) Förderfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:
1. Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
4. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
5. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
6. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
7. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die umweltrelevante zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
8. Finanzierungskosten;
… 10 unveränderte Absätze
9. Kostenüberschreitungen;
10. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
11. reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
12. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
13. Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
14. Skonti und Rabatte;
15. Entsorgungskosten;
16. Displays.
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