BGBl. I Nr. 128/2024
Kommunalinvestitionsgesetz 2025 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 2 Z 2 bis Z 4, Z 6
… 3 unveränderte Absätze
Zuschüsse für Investitionsprojekte
§ 5.
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden einen weiteren Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene.
(2) Auf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. diese Mittel nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden,
2. die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023, 2024 und 2025 bis 2027 zuschussfähig ist,
3. der Zweckzuschuss nur für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 2027 begonnen wird,
4. der Antrag bis 31. Dezember 2024 2026 bei der Abwicklungsstelle einzureichen ist,
5. der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach § 2 Abs. 10 ermittelt wird,
6. die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses bis spätestens 31. Dezember 2026 2028 nachzuweisen ist,
7. nicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 zufließenden Mittel erhöhen, und
8. § 2 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 3 Abs. 2 anzuwenden sind.
Anmerkung