Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 129/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2024× zu MedKF-TG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) 4 § 0↗RIS↗
§ 4geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 50/2023Abs 2 (neu); Abs 3 (aufgehoben)
vorgesehen ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 50/2023 (kundgemacht am 19.05.2023) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 129/2024 (kundgemacht am 22.07.2024) § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 30.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 129/2024 · danach: BGBl. I Nr. 20/2026 § 4↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt
§ 4.
(1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1a haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
1. aus den Fonds gemäß § 29, § 30 und § 33a des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,
2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
2a. nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. xxx/2023 (Anm.: BGBl. I Nr. 163/2023),
3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie
4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,
den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Kalenderhalbjahres gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 50/2023)
(2) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Kompensation nach § 31 Abs. 11 und 13a ORF-G zu veröffentlichen.
(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2024)