Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 133/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsgesetz, das Vereinsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsinsolvenzgesetz, das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, das Genossenschaftsspaltungsgesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 – GenRÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) 2108 § 0↗RIS↗
§ 76geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 01.07.1873 – 31.12.2024 · idF RGBl. Nr. 70/1873 · danach: BGBl. I Nr. 133/2024 § 76↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 133/2024 § 76↗RIS↗
III. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.
§. 76.
Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben. Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Konkurs, Geschäftsanteil