Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 143/2024

kundgemacht 09.10.2024 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) 17 § 0↗RIS↗
§ 36ageändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 09.10.2024 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. I Nr. 143/2024 § 36a↗RIS↗
in Kraft ab 10.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 143/2024 § 36a↗RIS↗
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
§ 36a.
(1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
1. die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrechtbleiben soll,
2. die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.
(3) Bei Besetzung einer Planstelle nach § 28 Abs. 2 hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.