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BGBl. I Nr. 159/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2024× zu BHG 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) 141 § 0↗RIS↗
§ 90geändertAbs 2 Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.2013 – 27.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 139/2009 · danach: BGBl. I Nr. 159/2024 § 90↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2024 § 90↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung
§ 90.
(1) Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
1. Verrechnung von Obligos,
2. Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
3. Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).
Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.
(2) Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
1. bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie
2. Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von der Verrechnung eines Geschäftsfalles als Obligo abgesehen werden kann.
(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.
(5) Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52), Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), die Entnahme von Rücklagen (§ 56), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.
Schlagworte
Einzahlung