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BGBl. I Nr. 51/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2024× zu Förderung von Handwerkerleistungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung von Handwerkerleistungen 19 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 4, Z 5, Z 6 (neu); Abs 3 bis Abs 6; Abs 8 (aufgehoben) · umnummeriert: Abs 2 Z 7, Z 8
in Kraft 25.04.2014 – 30.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 31/2014 · danach: BGBl. I Nr. 51/2024 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.05.2024 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 51/2024 · danach: BGBl. I Nr. 26/2025 § 6↗RIS↗
Abwicklungsstelle
§ 6.
(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle abzuschließen festgelegt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien
2. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Finanzen Arbeit und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen
3. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln
4. die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Finanzen das Entgelt der Abwicklungsstelle
5. die Vorlage von Tätigkeitsberichten eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Finanzen Arbeit und Wirtschaft
6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
6 7. die Vertragsauflösungsgründe
7 8. den Gerichtsstand.
(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis gesondert Buch zu führen.
(4) Dem Bundesminister für Finanzen Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(5) Dem Bundesminister für Finanzen Arbeit und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(6) Für die Prüfung der Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis Gesetz der Prüfung dem Bundesminister für Finanzen umgehend vorzulegen Kontrolle durch den Rechnungshof.
(7) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(8) Zur Vollziehung des § 1 Abs. 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes alle gewährten Förderungen in geeigneter Weise elektronisch mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2024)