Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Abwicklungsstelle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
(2)Absatz 2,Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien
den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Finanzen mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln
die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Finanzen
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Finanzen
die Vertragsauflösungsgründe
(3)Absatz 3,Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(4)Absatz 4,Dem Bundesminister für Finanzen ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(5)Absatz 5,Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Finanzen umgehend vorzulegen.
(7)Absatz 7,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(8)Absatz 8,Zur Vollziehung des § 1 Abs. 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes alle gewährten Förderungen in geeigneter Weise elektronisch mitzuteilen.Zur Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3, sind den Abgabenbehörden des Bundes alle gewährten Förderungen in geeigneter Weise elektronisch mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40162066