Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.2024 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 51/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2025
§ 601.05.202430.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 51/2024
§ 625.04.201430.04.2024 BGBl. I Nr. 31/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. I Nr. 51/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 26/2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklungsstelle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
    1. Ziffer eins
      die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien
    2. Ziffer 2
      den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen
    3. Ziffer 3
      die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln
    4. Ziffer 4
      das Entgelt der Abwicklungsstelle
    5. Ziffer 5
      die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
    6. Ziffer 6
      die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
    7. Ziffer 7
      die Vertragsauflösungsgründe
    8. Ziffer 8
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist gesondert Buch zu führen.
  4. Absatz 4,Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  5. Absatz 5,Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  7. Absatz 7,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2024,)

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261498

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/31/P6/NOR40261498