Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Abwicklungsstelle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien
den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln
das Entgelt der Abwicklungsstelle
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 4 Z 6, BGBl. I Nr. 26/2025)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,) die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
die Vertragsauflösungsgründe
(3)Absatz 3,Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist gesondert Buch zu führen.
(4)Absatz 4,Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(5)Absatz 5,Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 26/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2024)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2024,)
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
NOR40269635