BGBl. I Nr. 51/2024
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1; Abs 2 Z 6 (neu), Z 7 (neu)
Richtlinien
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Finanzen Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über
… 8 unveränderte Absätze
1. den Gegenstand der Förderung
2. die förderbaren Kosten
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
4. das Ausmaß und die Art der Förderung
5. das Verfahren
a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Auszahlungsmodus
c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
d) Einstellung und Rückforderung der Förderung
6. Geltungsdauer,
7. Evaluierung.