Absatz eins,Der Bund trägt die Kosten
- Ziffer einsder behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (Paragraph 68,);
- Ziffer 2der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes;
- Ziffer 3der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
- Ziffer 4der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung der epidemiologischen Situation im Falle einer Tierseuche;
- Ziffer 5der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere im Zuge einer Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahme;
- Ziffer 6der behördlich angeordneten Schutzimpfungen;
- Ziffer 7der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung;
- Ziffer 8der nach Maßgabe des 5. Hauptstückes zu leistenden Entschädigungen;
- Ziffer 9der nach Maßgabe des Paragraph 65, gewährten Prämien;
- Ziffer 10der Vergütung für die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, bestellten Personen;
- Ziffer 11für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren;
- Ziffer 12für die Entsorgung der Tierkörper und zu vernichtender Gegenstände im Falle einer amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahme;
- Ziffer 13für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.