BGBl. I Nr. 60/2024
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
5. Abschnitt
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 16.
(1) Es Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
(2) Nationale Emissionszertifikate sind dem einem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.