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BGBl. I Nr. 7/2024

kundgemacht 28.02.2024 RIS↗Parlament↗
HBB-Gesetz
Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2024× zu HBB-Gesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

HBB-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. I Nr. 7/2024 § 17↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Abschlussbezeichnung gemäß Paragraph 5, oder eine den Abschlussbezeichnungen ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
  2. Absatz 2,Unberechtigt ist die Verleihung oder Führung insbesondere dann, wenn die Abschlussbezeichnung oder die ähnliche Bezeichnung nicht von einer zuständigen gemäß Paragraph 12, ermächtigten Validierungs- und Prüfungsstelle stammt.