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BGBl. I Nr. 82/2024

kundgemacht 11.07.2024 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2024× zu GO-BR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) 15 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.07.1988 – 14.07.2024 · idF BGBl. Nr. 361/1988 · danach: BGBl. I Nr. 82/2024 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 15.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 82/2024 § 25↗RIS↗
Eingaben an den Bundesrat
§ 25.
(1) Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie in auf der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen Website des Parlaments zu veröffentlichen.
(2) Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
(3) Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.
(4) Während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Für den Inhalt der Stellungnahmen sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.