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BGBl. I Nr. 91/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Grundbuchs-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Rechtspflegergesetz und das Außerstreitgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2024 – GB-Nov 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 12 § 0↗RIS↗
§ 93geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 31.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 111/2003 · danach: BGBl. I Nr. 91/2024 § 93↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 91/2024 § 93↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Eheangelegenheiten
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 93.
(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.
(4) Ist ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten, so ist für die Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen.