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BGBl. II Nr. 130/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 130/2025× zu Elektrotechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung 115 § 0↗RIS↗
§ 23geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 7 (entfallen); Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.2025 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 386/2023 · danach: BGBl. II Nr. 130/2025 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 130/2025 § 23↗RIS↗
Grundlagen der Elektrotechnik Theoretische Prüfung
§ 23.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben besteht aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen den Gegenständen Grundlagen der Elektrotechnik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu bearbeiten: erfolgen.
1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
2. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
3. Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
4. elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
5. Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
6. Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
7. Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
(2) Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Anmerkung
jetzt früher § 24 22
Schlagworte
Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüftechnik, Steuertechnik