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BGBl. II Nr. 130/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 130/2025× zu Elektrotechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung 115 § 0↗RIS↗
§ 24geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 7 (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4 · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.01.2025 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 386/2023 · danach: BGBl. II Nr. 130/2025 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 130/2025 § 24↗RIS↗
Fachzeichnen Grundlagen der Elektrotechnik
§ 24.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Z 1 sowie eine Aufgabe gemäß Z 2 oder 3 kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
1. Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen Werkstoffe und dokumentieren Arbeitsverfahren,
2. einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
3. einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen. Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
4. elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
5. Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
6. Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
7. Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
(2) Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(23) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche und rechnerische Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(34) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel im Regelfall in 90 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 150 Minuten zu beenden.
Anmerkung
jetzt früher § 25 23
Schlagworte
Steuersystem Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüftechnik, Steuertechnik