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BGBl. II Nr. 223/2025

kundgemacht 20.10.2025 RIS↗
Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2025
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) geändert wird (Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2025, KenV-Novelle 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 223/2025× zu KenV 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) 15 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 7
in Kraft 08.02.2022 – 20.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 48/2022 · danach: BGBl. II Nr. 223/2025 § 2↗RIS↗
in Kraft 21.10.2025 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 223/2025 § 2↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
2. „Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh
3. „Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto;
4. „Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
6. „primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
7. „sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010.;
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 2geändertAbs 1 Z 2, Z 3, Z 8 (neu)
in Kraft 21.10.2025 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 223/2025 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2026 – 14.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 223/2025 · danach: BGBl. II Nr. 302/2026 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
2. „Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
3. „Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
4. „Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
6. „primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
7. „sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;
8. „Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Schlagworte
Stromerzeugungsanlage