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BGBl. II Nr. 240/2025

kundgemacht 12.11.2025 RIS↗
Denkmalbeirat
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über den Denkmalbeirat
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Denkmalbeirat neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 13.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 240/2025 § 1↗RIS↗

Denkmalbeirat

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Denkmalbeirat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Mit dieser Verordnung werden die Zusammensetzung und Aufgaben des Denkmalbeirates geregelt. Der Denkmalbeirat beschließt auf Grundlage dieser Verordnung seine Geschäftsordnung, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport vorzulegen ist.