Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 299/2025

kundgemacht 17.12.2025 RIS↗
Änderung der Fahrtkostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fahrtkostenersatzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 299/2025× zu Fahrtkostenersatzverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrtkostenersatzverordnung 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 25.10.2024 – 17.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 288/2024 · danach: BGBl. II Nr. 299/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 18.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 299/2025 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Werden für eine Dienstreise vom Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig:.
1. durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.