BGBl. II Nr. 299/2025
Änderung der Fahrtkostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fahrtkostenersatzverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 2.
(1) Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ist in Summe pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.
(2) Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß § 1 Abs. 1 und Werbungskosten gemäß § 1 Abs. 2 in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.