BGBl. II Nr. 339/2025
Änderung der Grenzwerteverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, der Bohrarbeitenverordnung sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen)
Messungen der Asbestkonzentration
§ 24.
(1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen
1. mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO durch Elektronenmikroskopie (WeltgesundheitsorganisationEM) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
2. mit dem Rasterelektronenmikroskop einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (REMPCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.
(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.