BGBl. I Nr. 5/2025
FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1 Z 1 lit a sublit aa, sublit bb (neu), lit b (neu), Z 2 (neu); Abs 4 · umnummeriert: Abs 1 Z 3 bis Z 5
Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen
§ 6.
(1) Für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß § 5 sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, ist zuständig:
1. die Oesterreichische Nationalbank Die Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend Finanzmarktteilnehmer,
a) zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte, die von Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
bb) die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
b) zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten,
aa) sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei diesen Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder
bb) Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
cc) die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
2. der Bundesminister für Finanzen zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte und zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, soweit dies nicht gemäß Z 1 in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde fällt,
a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,
b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
c) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.
(2) Bei Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind, hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde nach diesen unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen.
(3) Genehmigungsanträge sind bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge mit Bescheid.
(4) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z 3 4 lit. a bis c verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter diese Verordnung fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
(5) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die nach unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bestehenden Mitteilungspflichten an die Europäische Union oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu erfüllen.