Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 6/2025

kundgemacht 17.03.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) 12 § 0↗RIS↗
§ 17aneu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 17a↗RIS↗

Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

Paragraph 17 a,

Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
  2. Ziffer 2
    den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Ziffer eins, genannten Änderungen;
  3. Ziffer 3
    die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Ziffer eins, genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
  4. Ziffer 4
    die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.