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BGBl. I Nr. 61/2025

kundgemacht 27.10.2025 RIS↗
Aufhebung des § 2b Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 2b Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2025× zu FMedG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) 1 § 0↗RIS↗
§ 2bgeändertAbs 1 (aufgehoben)
in Kraft 24.02.2015 – 31.03.2027 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 · danach: BGBl. I Nr. 61/2025 § 2b↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.04.2027 · idF BGBl. I Nr. 61/2025 § 2b↗RIS↗
Zellentnahme und -aufbewahrung
§ 2b.
(1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 61/2025)
(2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.
Schlagworte
Zellaufbewahrung, Hodengewebe