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BGBl. I Nr. 65/2025

kundgemacht 31.10.2025 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, das Island-Norwegen-Übergabegesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 14 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.07.1980 – 31.10.2025 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. I Nr. 65/2025 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 65/2025 § 17↗RIS↗
Gerichtsbarkeit eines dritten Staates Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – Anerkennung ausländischer Entscheidungen
§ 17.
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
1. von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder
Schlagworte
2. von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.
Doppelverfolgung