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BGBl. I Nr. 67/2025

kundgemacht 31.10.2025 RIS↗Parlament↗
Standortabsicherungsgesetz 2025
Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 67/2025 § 5↗RIS↗

Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
  2. Absatz 2,Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2-Kosten sind
    1. Ziffer eins
      für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (Paragraph 14,) und
    2. Ziffer 2
      für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres
    bei der Abwicklungsstelle einzubringen.