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BGBl. I Nr. 7/2025

kundgemacht 18.03.2025 RIS↗Parlament↗
Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) 2 § 0↗RIS↗
§ 24bgeändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 15.07.1999 – 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 106/1999 · danach: BGBl. I Nr. 7/2025 § 24b↗RIS↗
in Kraft ab 19.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 7/2025 § 24b↗RIS↗
Zoll- und Steuerlager
§ 24b.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß dass unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:
1. Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
… 10 unveränderte Absätze
2. Die Lieferung von Gegenständen,
a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
b) die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
d) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
3. Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2 genannten Regelungen befinden.
4. Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
5. Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.
(2)
1. Bei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind. Bei einer anderen Regelung als einer Zollagerregelung dürfen die Gegenstände überdies nicht zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sein.
2. Bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Regelungen muß die zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.
(3) Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß dass die Gegenstände die im Abs. 1 angeführten Regelungen verlassen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß Abs. 1 und für die bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Verfahren geschuldete Steuer von den §§ 4, 12, 18 bis 21 abweichende Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager einzuhaltende Verfahren geregelt.
… 6 unveränderte Absätze
(5) Die Eröffnung eines Steuerlagers bedarf einer Bewilligung. In der Verordnung werden festgelegt:
– welche Voraussetzungen für die Bewilligung als Steuerlager erforderlich sind;
– welche Aufzeichnungen der Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, zu führen hat und welche Unterlagen er aufzubewahren hat;
– welche Haftungen den Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, hinsichtlich der Vorgänge im Steuerlager treffen.
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Zolllager