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BGBl. II Nr. 104/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung – BMB
Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)
Kundmachung BGBl. II Nr. 104/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung – BMB neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 104/2026 § 10↗RIS↗

Fachspezifische Ausbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.
  2. Absatz 2,Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in der Anlage 2 individuelle Pflichtfächer definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.
  3. Absatz 3,Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können gemeinsam unterrichtet werden.
  4. Absatz 4,Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für
    1. Ziffer eins
      Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 2, B und v 2 sowie für Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C und v 3,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C, v 3 und h 1, die keiner der unter den Punkten römisch drei. und römisch vier. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 4, D, v 4 und h 2, die keiner der unter den Punkten römisch fünf. und römisch sechs. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowie
    4. Ziffer 4
      Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 5 und h 3.
    Das Erfordernis der Absolvierung der allgemeinen Ausbildung bleibt davon unberührt.