BGBl. II Nr. 13/2026
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Marktprämienverordnung geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertText, Schlussteil
Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
§ 11.
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 2026 und 2025 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete Anlagen
2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)