Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 149/2026

kundgemacht 22.06.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachung BGBl. II Nr. 149/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 149/2026 § 20↗RIS↗

3. Hauptstück
Maßnahmen zur Förderung von Soldatinnen

Absolventinnentreffen

Paragraph 20,

Absolventinnen der Landesverteidigungsakademie, der Theresianischen Militärakademie und der Heeresunteroffiziersakademie ist die Abhaltung eines bedarfsorientierten gemeinsamen Treffens zu ermöglichen. Die Zeiten dieser Treffen gelten als Dienstzeiten, die notwendigen Reisebewegungen sind als Dienstverrichtung am Dienstort bzw. als Dienstreise im Sinne der RGV anzuordnen und abzugelten.