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BGBl. II Nr. 196/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2026× zu Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung 46 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2019 · danach: BGBl. II Nr. 196/2026 § 10↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 196/2026 § 10↗RIS↗
Fachgespräch Gegenstand „Farbveränderung und Haarschnitt“
§ 10.
(1) Das Fachgespräch Die Prüfung ist vor nach Angabe der gesamten Prüfungskommission abzulegen in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Das Fachgespräch Die zur Prüfung antretende Person hat sich aus bei der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Aufgabenstellung:
1. mittels verschiedener Applikationstechniken eine Farbveränderung von Haaren (zB Mehrfarbentechnik, unterschiedliche Farbnuancen, Strähnentechniken) durchzuführen,
2. den geplanten Haarschnitt zeichnerisch darzustellen,
3. personalisierende Schneidetechniken auszuführen und Frisuren mittels thermischer Geräte zu gestalten (zB modischer Haarschnitt mit Föhnstyling),
4. Styling- und Finish-Produkte anzuwenden.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen. Ebenso ist dabei auf den Themenbereich „Beratungsgespräch“ Bedacht zu nehmen. Die zur Prüfung antretende Person hat für die Arbeitsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ein ausgefülltes Farbveränderungs- und Haarschnittblatt des zu verwendenden Technikkopfes oder Modells zur Prüfung mitzubringen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und 30 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 40 Minuten zu beenden.
Anmerkung
(5) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
jetzt § 14
1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
Schlagworte
Stylingprodukt, Farbveränderungsblatt