BGBl. II Nr. 196/2026
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Bei der Wiederholung der Die zur Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
1. eine Hochsteckfrisur zu gestalten,
2. ein Make-up mit unterschiedlichen Techniken für verschiedene Anlässe zu gestalten (zB Abend- Make-up, Event-Make-up).
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 20 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 30 Minuten zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare,
2 richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.