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BGBl. II Nr. 196/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2026× zu Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung 46 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen); Abs 3, Z 1 bis Z 6 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen); Abs 7 (entfallen), Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.06.2019 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2019 · danach: BGBl. II Nr. 196/2026 § 12↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 196/2026 § 12↗RIS↗
Verhältniszahlen Gegenstand „Herrenservice“
§ 12.
(1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt. Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge Die zur Anzahl Prüfung antretende Person hat bei der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt Aufgabenstellung:
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person: zwei Lehrlinge die Kopfhaut und das Haar mit geeigneten Produkten zu reinigen und zu pflegen sowie die Kopfhaut mit verschiedenen Techniken zu massieren,
2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: zwei Lehrlinge personalisierende Schneidetechniken (zB klassischer Verlauf) auszuführen,
3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: drei Lehrlinge Frisuren mittels thermischer Geräte (zB Föhnstyling) zu gestalten,
4. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen: vier Lehrlinge, Styling- und Finishprodukte anzuwenden.
5. auf je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen: ein weiterer Lehrling.
(3) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen Die Aufgaben sind: so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 50 Minuten zu beenden.
1. Gewerberechtsinhaber,
2. gewerberechtlicher Geschäftsführer,
3. einschlägige Ausbilder,
4. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) abgelegt haben,
5. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
(4) Auf Für die Verhältniszahlen Bewertung der Aufgabenstellungen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen. folgende Kriterien maßgebend:
(5) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(7) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder sind einzuhalten:
1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, Richtigkeit der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. Beurteilung der Haare und der Haut,
2. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, richtiges Handhaben und Anwenden der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. Instrumente und Apparate,
Die Verhältniszahl gemäß Abs. 2 darf jedoch nicht überschritten werden. 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
Anmerkung
jetzt § 16
Schlagworte
Perückenmacherin Stylingprodukt