BGBl. II Nr. 196/2026
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen); Abs 3, Z 1 bis Z 6 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen); Abs 7 (entfallen), Z 1 bis Z 3
§ 12.
(1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt. Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge Die zur Anzahl Prüfung antretende Person hat bei der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt Aufgabenstellung:
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person: zwei Lehrlinge die Kopfhaut und das Haar mit geeigneten Produkten zu reinigen und zu pflegen sowie die Kopfhaut mit verschiedenen Techniken zu massieren,
2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: zwei Lehrlinge personalisierende Schneidetechniken (zB klassischer Verlauf) auszuführen,
3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: drei Lehrlinge Frisuren mittels thermischer Geräte (zB Föhnstyling) zu gestalten,
4. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen: vier Lehrlinge, Styling- und Finishprodukte anzuwenden.
(3) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen Die Aufgaben sind: so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 50 Minuten zu beenden.
(4) Auf Für die Verhältniszahlen Bewertung der Aufgabenstellungen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen. folgende Kriterien maßgebend:
1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, Richtigkeit der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. Beurteilung der Haare und der Haut,
2. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, richtiges Handhaben und Anwenden der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. Instrumente und Apparate,
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