Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 10 Kalendermonate pro Kalenderjahr.
BGBl. II Nr. 223/2026
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt insgesamt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 6 Kalendermonate pro Kalenderjahr. Sie teilen im Zweifel diese Entschädigung nach Köpfen. Abweichende Vereinbarungen sind dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im Vorhinein bekannt zu geben.