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BGBl. II Nr. 243/2026

kundgemacht 12.08.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. II Nr. 243/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 13.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 243/2026 § 1↗RIS↗

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
1. Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof bekennt sich zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern.
  2. Absatz 2,Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
    2. Ziffer 2
      die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
    4. Ziffer 4
      der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
    5. Ziffer 5
      die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
    6. Ziffer 6
      die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen und Beratungsgremien,
    7. Ziffer 7
      die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien,
    8. Ziffer 8
      die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen und Kommissionen.