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BGBl. II Nr. 244/2026

kundgemacht 14.08.2026 RIS↗
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung (APAB-IFV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 15.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 244/2026 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Gesamthöhe des jährlich einzuhebenden Finanzierungbeitrages bemisst sich nach den im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden und im Budget gemäß Paragraph 18, APAG darzustellenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Inspektionen. Dieser Finanzierungsbeitrag darf 2 vH der gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, APAG im laufenden Kalenderjahr gemeldeten gesamten Honorarsumme für die im vergangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht übersteigen.