Absatz eins,Vor der Besetzung von Funktionen, gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes, sind der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen nachfolgende Informationen zur Kenntnis zu bringen:
- Ziffer einsdie geplante Ausschreibung,
- Ziffer 2die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
- Ziffer 3die Mitglieder der Kommission,
- Ziffer 4die Auswahlentscheidung.
Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins a, AusG ist entsprechend anzuwenden