BGBl. II Nr. 267/2026
Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 festgesetzten Beträge
Kundmachung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) festgesetzten Beträge
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändert
5. Abschnitt
Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren
Anzeigegebühren
§ 22.
Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß § 33 TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 103,20 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.