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BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 10↗RIS↗

Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden und
    2. Ziffer 2
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
  2. Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.