Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat einen lesenden Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, Kindern und Gesundheitsdiensteanbietern.
BGBl. II Nr. 286/2026
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
5. Unterabschnitt
Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Paragraph 22,
- Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken
- Ziffer einsdes Betriebs, der Wartung und der technischen Weiterentwicklung des eEKP und
- Ziffer 2der Erstellung von Statistiken und Auswertungen zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen und der Erstellung von Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens, wobei hierfür nur Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKPG zur Verfügung stehen.
- Absatz 3,Zur Erstellung von Auswertungen hat im Auftrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß Absatz eins, auch die Gesundheit Österreich GmbH lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, genannten Daten.
- Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EKPG ermächtigt, die Daten des eEKP jährlich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.