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BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 26↗RIS↗

Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
    1. Ziffer eins
      die von ihm durchgeführte Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren oder die von ihm durchgeführte Anlage des eEKP des Kindes,
    2. Ziffer 2
      die von ihm vorgenommene Speicherung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 b und 3 c EKPG und
    3. Ziffer 3
      die von ihm vorgenommenen Zugriffe zu Zwecken der Erhebung von gespeicherten Daten.
  2. Absatz 2,Den Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO, wobei dies von den betroffenen Personen nur gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter geltend gemacht werden kann, der die zu berichtigende Angabe im eEKP gespeichert hat.