Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein
- Ziffer einslesender und schreibender Zugriff auf besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
- Ziffer 2schreibender Zugriff auf
- Litera adie allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
- Litera bdas Gesundheitsgespräch,
- Litera cdie zwei Hebammenberatungen,
- Litera dAngaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- Litera eAngaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
- Litera fdie Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.