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BGBl. II Nr. 303/2026

kundgemacht 14.10.2026 RIS↗
Änderung der Schutzwaldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Schutzwaldverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2026× zu Schutzwaldverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutzwaldverordnung 12 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 29.07.1977 – 14.10.2026 · idF BGBl. Nr. 398/1977 · danach: BGBl. II Nr. 303/2026 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 303/2026 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im in § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß dass die Kosten der angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.
1. im Falle eines Standortschutzwaldes aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald und
2. im Falle eines Objektschutzwaldes durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte
gedeckt werden können.
(2) Im Falle eines Objektschutzwaldes, der gleichzeitig Standortschutzwald ist, hat die Behörde die Kosten entsprechend dem Schutzzweck aufzuteilen und nach Maßgabe der Kostendeckung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu begrenzen.