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BGBl. II Nr. 309/2026

kundgemacht 22.10.2026 RIS↗
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 309/2026× zu GSP-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 333 § 0↗RIS↗
§ 222geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2023 – 22.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 · danach: BGBl. II Nr. 309/2026 § 222↗RIS↗
in Kraft ab 23.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 309/2026 § 222↗RIS↗
Fördergegenstand Lagertanks Lagerbehälter
§ 222.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall oder Holz für die Lagerung von Wein unter nachfolgenden Bedingungen:
1. Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,.
2. Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
3. Ein Holzbehälter muss ein Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern aufweisen.
(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank Behälter und Aufbauten am Tank Behälter wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks Lagerbehälter mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 225 000 € je Förderwerber.
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