Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 54/2026

kundgemacht 16.03.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030 neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 17.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 54/2026 § 18↗RIS↗

Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Paragraph 18,

Alle zuständigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass die Recruitingmaßnahme für den Berufszugang und das Aufnahmeverfahren besonders auf die Gewinnung von Frauen als Gerichtsvollzieherinnen ausgerichtet ist.