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BGBl. I Nr. 17/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 30 § 0↗RIS↗
§ 32ageändertAbs 3
in Kraft 01.10.2015 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 74/2015 · danach: BGBl. I Nr. 17/2026 § 32a↗RIS↗
in Kraft ab 24.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 17/2026 § 32a↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Andere Dokumente
Feuerwehrführerschein
§ 32a.
(1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
3. Mindestalter: 18 Jahre;
4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
5. gesundheitliche Eignung.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur hat durch Verordnung festzusetzen:
1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
… 8 unveränderte Absätze
2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.
Anmerkung
§ 31 und § 32 wurden durch Z 78 BGBl. I Nr. 61/2011 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.