BGBl. I Nr. 30/2026
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 6 (entfallen); Abs 2, Anm (entfallen); Abs 2b (entfallen); Abs 2c (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2 und § 2a) und
2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3 3b).
(2) Dem Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro. Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
§ 1geändertAbs 1 Z 2 Anm (aufgehoben)
… 5 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) und
2. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 30.12.2029 außer Kraft getreten)