BGBl. I Nr. 31/2026
Änderung des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1, lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu)
§ 10. Schülerheime.
(1) Die Für die Errichtung privater Heime, in die Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke Zweck des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), bedarf keiner Anzeige. sind die §§ 3 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
a) unter Schule, Schulerhalter, Schulleitung und Lehrpersonen das Schülerheim, der Heimerhalter, die Heimleitung und das pädagogische Betreuungspersonal zu verstehen sind und
b) § 5 Abs. 1 nicht gilt.
Schülerheime, deren Rechtsträger der Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen, sind jedenfalls keine Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.